Satzung

Stand 20.11.2017

Satzung

Verein Göttinger Linke

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Verein führt ab dem 13. Februar 2006 den Namen „Göttinger Linke:“ und hat seinen Sitz in der Stadt Göttingen. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§ 2 TÄTIGKEITSBEREICH, VEREINSZWECK

Das Wirken des Vereins erstreckt sich auf die Stadt und den Landkreis Göttingen. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, wirkt im kommunalpolitischen Bereich und nimmt als Wählergemeinschaft an den Gemeinde, bzw. Kreiswahlen beider oder einer Gebietskörperschaft teil.

§ 3 IDEELLE MITTEL

Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:
Die Diskussion und Beschlussfassung über politische Themen, insbesondere kommunalpolitische Angelegenheiten, die von allgemeinem Interesse sind; Regelmäßige Mitgliederversammlungen bzw. Diskussionsrunden zu speziellen, politischen Themen bzw. konkrete kommunalpolitische Angelegenheiten.

§ 4 MATERIELLE MITTEL

Zur Erreichung des Vereinszwecks sammelt der Verein finanzielle Mittel an und verwaltet diese nach kaufmännischen Grundsätzen.
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  • Spenden
  • Geldwerte Leistungen und Tätigkeiten.
  • Erlösen aus Anlass der Vereinsaktivitäten.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 ARTEN UND ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab 14 Jahren werden, die sich zu demokratischen, freiheitlichen, sozial‐emanzipatorischen und internationalistischen Grundsätzen bekennen und sich an der Tätigkeit des Vereins beteiligen.
Kollektive Mitglieder können politischen Parteien, Wählervereinigungen, eingetragene Vereine, aber auch Initiativen und Bündnisse werden.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme von ordentlichen und kollektiven Mitglieder entscheidet der Sprecher*innenkreis.
Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in dem Verein und in einer neonazistischen Partei, Gruppierung, etc. schließen sich aus.

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Kollektive Mitglieder haben keine Wahlrechte. Sie fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines gemeinschaftlichen Spendenbeitrages.
Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
Soweit ein kollektives Mitglied im Verein aufgenommen wird, haben alle natürlichen Personen, die Mitglieder eines kollektiven Mitglieds sind, das aktive und passive Wahlrecht.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern und Mitgliedern des kollektiven Mitglieds zu, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Die ordentlichen Mitglieder und Mitglieder des kollektiven Mitglieds sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
Die ordentlichen und kollektiven Mitglieder sind verpflichtet einen jährlichen Spendenbeitrag zu leisten.
Im Jahr der Aufnahme als Mitglied, ist der gesamte Spendenbeitrag eines Kalenderjahres zu entrichten.
Der Spendenbeitrag für kollektive Mitglieder beträgt € 100,00 im Kalenderjahr.
Der Spendenbeitrag für ordentliche Personen beträgt € 10,00 im Kalenderjahr.
Natürliche Personen die einem Kollektivmitglied des Vereins angehören, selber aber nicht ordentliches Mitglied des Vereins sind, haben keinen Spendenbeitrag zu entrichten.
Die ordentlichen und kollektiven Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

§ 7 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt ist dem Sprecherinnenkreis schriftlich zu erklären. Er kann nur mit Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Abmeldung muss bis zum 1.November dem Sprecherinnenrat zugehen.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

§ 8 AUSSCHLUSSBESTIMMUNGEN

Der Ausschluss eines ordentlichen oder kollektiven Mitgliedes erfolgt durch die Sprecherinnenkreis, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins grob schädigt. Der/die von dem Ausschlussverfahren Betroffene wird durch den Sprecherinnenkreis schriftlich von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt. Ab Absendung der schriftlichen Mitteilung bis zur
Ausschlussentscheidung durch den Sprecherinnenkreis ruht die Mitgliedschaft des ordentlichen bzw. kollektiven Mitglieds. In einem vom Sprecherinnenrat mit einfacher Mehrheit der Mitglieder ausgesprochenen Beschluss
wird das grob schädigende Verhalten des Mitglieds festgestellt. Vor einem solchen Beschluss ist dem
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Sollte ein entsprechender Beschluss durch den Sprecherinnenrat erfolgen, ist dieser dem betroffenen Mitglied durch den Sprecherinnenkreis schriftlich bekanntzumachen.
Dem/ der Betroffenen steht das Recht zu, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ausschlussmitteilung die
Mitgliederversammlung anzurufen. Ihm/ihr wird Gelegenheit gegeben auf der Mitgliederversammlung
zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Nach Verstreichung dieser Frist oder einer Entscheidung der Mitgliederversammlung im Sinne des
Ausschlussbeschlusses, tritt die Entscheidung in Kraft. Sämtliche Rechte und Ansprüche, die aus der
Mitgliedschaft entspringen, sind mit Wirksamkeit des Ausschlussbescheides außer Kraft.

§ 9 VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlungen,
  • der Sprecherinnenkreis, der/die Rechnungsprüferinnen
  • der/die Kassierer*innen.

§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist höchste Entscheidungsgremium des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung organisiert alle wesentlichen Entscheidungsprozesse des Vereins
demokratisch, berät über die Initiativen und Vorschläge in einer sachlichen Streitkultur und trifft die
wesentlichen personellen Entscheidungen des Vereins.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeits‐ und Finanzberichtes;
  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Sprecher*innenkreises und
  • der Rechnungsprüfer*innen;
  • sowie des/r Kassierer*innen;
  • Entlastung des Sprecher*innenkreises;
  • Abänderung der Satzung;
  • Wahl der Mitglieder des Sprecher*innenkreises sowie evt. Beisitzer;
  • Ausschluss von Mitgliedern nach Anrufung der Mitgliederversammlung;
  • Festlegung der Spendenbeiträge;
  • Bildung von Untergliederung mit eigenen Rechten.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Sprecherinnenkreis unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail und Veröffentlichung in der Monatsschrift „Göttinger Blätter“. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens sieben Tage vor deren Abhaltung dem Sprecherinnenkreis zu übergeben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Die Abstimmungen erfolgen in der Regel per Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss in geheimer Wahl abgestimmt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Sprecherinnenkreises, bzw. ein von der Mitgliederversammlung beauftragtes Mitglied. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des Sprecherinnenkreises zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Untergliederungen mit eigenen Rechten bilden.

§ 11 SPRECHERINNENKREIS

Der Sprecherinnenkreis besteht aus fünf bis sieben gleichberechtigten Mitgliedern. Er soll quotiert zsammengesetzt sein, wenn sich eine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen zur Verfügung stellt. Die Tätigkeit der Sprecherinnen erfolgt ohne Vergütung, sie ist ehrenamtlich.
Der Sprecherinnenkreis legt in seiner Eigenschaft als Koordinator der Aktivitäten des Vereins seine Abeit so an, dass die Mitgliedschaft umfassend in die praktische Arbeit und die Entscheidungsprozesse einbezogen wird. Dem Sprecherinnenkreis obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Zwei Mitglieder des Sprecherinnenkreis gemeinsam vertreten die Wählerinnengemeinschaft.
Der Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die der Verein Verpflichtungen in Höhe von über 500 € eingeht, bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Sprecherinnenkreis. Die Mitglieder des Sprecherinnenkreises werden in der Mitgliederversammlung gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die Funktion aller Sprecherinnen dauert zwei Jahre, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuvor einen neuen Sprecherinnenkreis wählt.
Der Sprecherinnenkreis kann jederzeit unter Angabe der Tagesordnung und unter Beachtung der vierzehntägigen Einladungsfrist weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist gehalten, bei grundlegenden Fragen in dieser Weise zu verfahren. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen, innerhalb von 4 Wochen vom Sprecherinnenkreis einzuberufen. Der Sprecherinnenkreis fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 12 KASSIERERINNEN

Der/die Kassiererinnen wird/werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ihm/ihr/ihnen obliegt die ordnungsgemäße Kassenführung. Er/sie ist/sind darüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Im Rahmen der Mitgliederversammlung ist von dem/der/den Kassiererinnen über die Kassenführung einmal im Jahr zu berichten. Im Rahmen weiterer Mitgliederversammlung ist auf besonderen Antrag von mehr als fünf Mitgliedern von dem/der/den Kassiererinnen über die Kassenführung zu berichten.

§ 13 RECHNUNGSPRÜFERINNEN

Der/die Rechnungsprüferinnen wird/werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ihm/ihr/ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und
die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Enthebung und des Rücktritts der Mitglieder des
Sprecherinnenkreises gelten für den/die Rechnungsprüferinnen sinngemäß.

§ 14 VEREINSAUFLÖSUNG

Die Auflösung des Vereines „Göttinger Linke“ kann nur von einer eigens dazu einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die kollektiven Mitglieder des
Vereines.
Das Vereinsvermögen darf nur für die im § 2 angeführten Zwecke verwendet werden.
Beschluss der Göttinger Linke ‐ Mitgliederversammlung. Göttingen, März 2006

  • Änderung mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.5.2009
  • Änderung m. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.11.2016
  • Änderung m. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.11.2017

Die Satzung hier als herunterladen.