Anfrage an die Verwaltung der Stadt Göttingen:

In der Sozialausschusssitzung vom 11.01.2022 wurde u.a. das Thema zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beraten.
Die Göttinger Linke Ratsfraktion hatte in dieser Sitzung beantragt, abweichend von der Beschlussvorlage der Verwaltung, die elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge, die leistungsberechtigt nach AsylbLG § 3 sind, einzuführen. Dieser Antrag wurde, auch nach langer Diskussion, leider nicht mehrheitlich angenommen. Die Begründung ist allerdings heute noch unverständlicher als im Januar. In der Diskussion wurde u. a. als Argument ins Feld geführt, dass durch die elektronische Gesundheitskarte im Vergleich zu Behandlungsscheinen ein höherer Aufwand für die Verwaltung entstehen würde. Auch die Frage, ob ihre Einführung für Arztpraxen und Krankenhäuser eine Erleichterung wäre, wurde mit Nachdruck verneint. Außerdem gäbe es insgesamt einen erheblich höheren Kostenaufwand mit der elektronischen Gesundheitskarte.
Im Göttinger Tageblatt war nun in der Ausgabe vom 20. April 2022 zu lesen, dass 9 von 16 Bundesländer mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart haben, dass geflüchtete Ukrainer eine elektronische Gesundheitskarte erhalten sollen. Das Redaktionsnetzwerk teilt u. a. unter Berufung auf den Vorsitzenden der Deutschen Krankenhausgesellschaft mit, dass der bis dato übliche Behandlungsschein verglichen mit der elektronischen Gesundheitskarte einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand verursache.
Dass dies für Flüchtlinge aus der Ukraine in Bezug auf alle Beteiligten, von der Verwaltung über die Krankenkassen bis zu Ärzten und Krankenhäusern festgestellt wird, ist bemerkenswert.

Die Göttinger Linke Ratsfraktion fragt daher die Verwaltung:

1. Widerspricht die Verwaltung den Einschätzungen des Redaktionsnetzwerks Deutschland und des Vorsitzenden der Deutschen Krankenhausgesellschaft, wie sie im Göttinger Tageblatt zu lesen sind (GT vom 20.04.22, S. 5, Randspalte)?
2. Ist die Verwaltung der Ansicht, dass eine Einführung der elektronischen Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach AsylbLG § 3 den Krankenkassen, Arztpraxen, Krankenhäusern und kommunalen Verwaltungen größeren Kostenaufwand verursachen würde als die Nutzung von Behandlungsscheinen?
a. Wenn die Verwaltung Frage 2 mit „Ja“ beantwortet und Frage 1 mit „Nein“, bitten wir um Erläuterung, warum die elektronische Gesundheitskarte für ukrainische Flüchtlinge angewendet werden soll, um Kosten zu sparen, für Leistungsberechtigte nach AsylbLG § 3 aber nicht.
b. Wenn die Verwaltung Frage 2 mit „Nein“ beantwortet, fragen wir, ob sie nach ihrer negativen Empfehlung für den Beschluss vom Januar 2022 nun doch vorschlagen möchte, die elektronische Gesundheitskarte für Leistungsberechtigte nach AsylbLG § 3 in der Stadt Göttingen einzuführen.

Von Redaktion