(1) Interfraktioneller Antrag Antrag der PARTEI-und VOLT-Ratsgruppe sowie der B90/Die Grünen- und GöLinke-Ratsfraktionen: Kostenfreier Busshuttle an Adventsamstagen
(2) Interfraktioneller Antrag Antrag der PARTEI-und VOLT-Ratsgruppe sowie der B90/Die Grünen- und GöLinke-Ratsfraktionen: Änderung des § 2 Abs. 6 der „Satzung über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen“: Einführung einer wahlweisen Pauschale zur Kompensation von Betreuungsaufwänden
-abgelehnt- Interfraktioneller Antrag Antrag der PARTEI-und VOLT-Ratsgruppe sowie der B90/Die Grünen- und GöLinke-Ratsfraktionen: Kostenfreier Busshuttle an Adventsamstagen
(Hinweis: Der ursprüngliche Antrag wurde zurückgezogen und durch diesen in Form eines Dringlichkeitsantrags ersetzt. Zum Beschluss stand nur der folgende Antrag)
Der Rat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt gemeinsam mit der GöVB sicherzustellen, dass, an den letzten beiden Adventssamstagen (14.12.2025 und 21.12.2025), der Busverkehr in Göttingen kostenfrei angeboten wird.
Anfallende Kosten sind in einer Höhe von ca. 16 000 Euro zu erwarten. Diese sind aus dem Haushalt der Stadt zu decken.
Begründung:
Im vergangenen Jahr wurden auf Grundlage eines Ratsbeschlusses zwei kostenfreie ÖPNV-Samstage in der Vorweihnachtszeit angeboten. Das Angebot wurde positiv aufgenommen und trug dazu bei, den Zugang zur Innenstadt zu erleichtern.
Auch in diesem Jahr soll den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, die Innenstadt an den Adventssamstagen stressfrei und umweltfreundlich zu erreichen. Damit wird zugleich der innerstädtische Einzelhandel unterstützt und der Parkdruck reduziert.
Der Antrag knüpft an die bestehenden Planungen der GöVB und der Verwaltung zur Einrichtung des Shuttleverkehrs in der Adventszeit an. Fahrplan- oder Angebotsänderungen sind mit dem Antrag nicht verbunden.
Interfraktioneller Antrag Antrag der PARTEI-und VOLT-Ratsgruppe sowie der B90/Die Grünen- und GöLinke-Ratsfraktionen: Änderung des § 2 Abs. 6 der „Satzung über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen“: Einführung einer wahlweisen Pauschale zur Kompensation von Betreuungsaufwänden
Der Rat möge beschließen:
§ 2 Abs. 6 der Satzung über die Entschädigung für Ratsmitglieder, Ortsratsmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen vom 16.11.2012 (in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 16.09.2022) erhält folgende neue Fassung: § 2 Abs. 6 (neu) Ratsfrauen und Ratsherren, die Kinder unter 14 Jahren oder regelmäßig pflegebedürftige Angehörige betreuen, erhalten auf Antrag einen pauschalen monatlichen Auslagenersatz in Höhe von 150
€ zur Abdeckung von zusätzlichen, im Zusammenhang mit der Mandatsausübung entstehenden Betreuungsaufwänden.
Ratsfrauen und Ratsherren können alternativ die Erstattung notwendiger Kosten für Hilfskräfte zur Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen beantragen. Ortsratsmitglieder und Ausschussmitglieder, die nicht dem Rat angehören, können ausschließlich
einen Auslagenersatz nach Satz 2 geltend machen. Die Erstattung beträgt maximal 15,00 € je angefangene Stunde und setzt den Einzelnachweis voraus.
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung der Satzung zielt darauf ab, das kommunalpolitische Ehrenamt attraktiver und zugänglicher zu gestalten. Die Neuregelung berücksichtigt die gestiegenen Anforderungen an ehrenamtlich Engagierte, die familiären oder pflegerischen Verpflichtungen haben, und trägt durch folgende Punkte zur Verbesserung bei:
Entbürokratisierung und Effizienz
Der bisherige Einzelnachweis für Betreuungskosten ist sowohl für die Ratsmitglieder als auch für die Verwaltung mit einem unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand verbunden. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Erstattungsmöglichkeit nur selten in Anspruch genommen wird. Die Einführung einer monatlichen Pauschale schafft eine spürbare Entlastung. Sie vereinfacht die Prozesse, reduziert den Verwaltungsaufwand und gewährleistet eine transparente und effiziente Abwicklung.
Förderung von Gleichstellung und Teilhabe
Personen mit Betreuungsaufgaben für Kinder unter 14 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige sind in den kommunalpolitischen Gremien nach wie vor unterrepräsentiert. Zusätzliche, oft unplanbare Betreuungskosten stellen für diese Bevölkerungsgruppen eine faktische Hürde dar. Die neue
Pauschalregelung leistet einen gezielten Beitrag zur Förderung der Chancengleichheit, indem sie die Vereinbarkeit von Mandatsausübung, Familie und Pflege verbessert. Insbesondere Frauen, pflegende Angehörige und Alleinerziehende werden dadurch besser unterstützt.
Freiwilligkeit und Wahlfreiheit
Die vorgeschlagene Regelung schafft ein flexibles System, das den unterschiedlichen Lebensumständen Rechnung trägt. Durch die Möglichkeit, alternativ zur Pauschale die tatsächlichen, nachgewiesenen Betreuungskosten erstattet zu bekommen, wird niemand schlechter gestellt. Ratsmitglieder können frei entscheiden, welche Option für ihre individuelle Situation am vorteilhaftesten ist.
Finanzielle Kalkulierbarkeit
Vergleichswerte aus anderen Kommunen zeigen, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Pauschale überschaubar ist. Die resultierende finanzielle Mehrbelastung für den städtischen Haushalt ist damit gering und steht in einem sehr guten Verhältnis zum gesellschaftlichen und demokratischen Nutzen, der durch eine breitere Teilhabe erzielt wird. Pauschalmodelle, wie sie bereits bei Fahrtkosten üblich sind, haben sich als transparent und akzeptiert erwiesen.

